Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dahlhaus GmbH bautechnischer Brandschutz
Stand Januar 2025
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich/Ausschluss fremder AGB
Die nachstehenden Bedingungen gelten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung für alle – auch künftigen – Lieferungen, Leistungen und Angebote der DAHLHAUS GmbH (DAHLHAUS), soweit nicht abweichende Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers erkennt DAHLHAUS nicht an, ihnen wird ausdrücklich widersprochen. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn Dahlhaus in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die vertraglichen Pflichten vorbehaltlos erfüllt.
2. Vertragsschluss
2.1. Alle den Vertrag und seine Ausführung betreffenden Vereinbarungen zwischen Dahlhaus und dem Auftraggeber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
2.2. Die Angebote von DAHLHAUS und darin enthaltene Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. An verbindliche Angebote hält sich DAHLHAUS vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern in dem Angebot keine andere Annahmefrist bestimmt ist.
2.3. Ist die Bestellung des Auftraggebers ein Angebot nach § 145 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), so kann DAHLHAUS dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang annehmen, es sei denn, der Auftraggeber hat eine andere Annahmefrist bestimmt.
2.4. War das Angebot von DAHLHAUS nicht als verbindlich gekennzeichnet oder die Annahmefrist verstrichen, kommt ein Vertrag erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von DAHLHAUS zustande. Sollte es im Einzelfall keine Auftragsbestätigung geben oder der Vertrag ohne Auftragsbestätigung zustande kommen, ist für den Inhalt des Vertrages das Angebot von DAHLHAUS entscheidend. Haben Auftraggeber und DAHLHAUS gemeinsam ein schriftliches Dokument über die Lieferung unterzeichnet und enthält dieses Dokument sämtliche Vertragsbedingungen, so steht dieses Dokument einer schriftlichen Auftragsbestätigung gleich.
2.5. Vertragsbestandteile und Reihenfolge
Vertragsbestandteile sind (sofern nicht anders vereinbart):
- Die Auftragsbestätigung von Dahlhaus
- sofern vorhanden: der von Dahlhaus und dem Auftraggeberunterzeichnete Vertrag
- das Angebot von Dahlhaus
- sofern vorhanden: die Annahmeerklärung des Auftraggebers,
- diese Allgemeinen Bedingungen
- die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches
- die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bauleistungen –DIN 1961
Bei Widersprüchen zwischen den vorgenannten Vertragsbestandteilen ergibt sich die Rangfolge der Regelungen aus der vorstehenden Reihenfolge, wobei die vorrangige Regelung die nachrangige Regelung auch insoweit verdrängt, als die vorrangige Regelung der ergänzenden Auslegung zugänglich ist.
3. Rechte an Unterlagen
An Angebotsschriften, Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – hat DAHLHAUS die alleinigen Eigentums- und Urheberrechte. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von DAHLHAUS Dritten nicht zugänglich gemacht, bekannt gegeben oder selbst oder durch Dritte vervielfältigt werden. Die DAHLHAUS ist vom Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Informationen und Unterlagen gelten als nicht vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind.
4. Konkretisierung des Leistungsumfangs/Leistungsausschlüsse
a) Stellung von Gerüsten, Energie und anderen Montagemitteln
DAHLHAUS erbringt ausschließlich, die im Vertrag ausdrücklich als Leistungspflicht von DAHLHAUS bezeichneten Leistungen. Der Auftraggeber hat alle weiteren zur Ausführung der Leistungen notwendigen Leistungen, Mitwirkungspflichten und Beistellungshandlungen auf eigene Kosten und rechtzeitig aufzuführen. Dies betrifft insbesondere die zur Montage erforderlichen Bedarfsgegenstände wie Gerüste, Hebezeuge und anderen Vorrichtungen, Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung, Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Arbeitsstelle erforderlich sind.
b) Statische Angaben und Leitungsführung
Notwendige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die ggf. erforderlichen statischen Angaben hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen.
c) Baustellenvorbereitung
Vor Beginn der Leistungserbringung muss die Arbeitsstelle und die Zuwegung freigeräumt und alle erforderlichen Vorarbeiten soweit abgeschlossen sein, sodass die Leistung vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
d) Zusatzkosten bei Verzögerungen
Verzögert sich die Leistungserbringung durch nicht von DAHLHAUS zu vertretene Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von Mitarbeitern der DAHLHAUS oder des eingesetzten Montagepersonals zu tragen.
e) Arbeitsbescheinigungen
Der Auftraggeber hat DAHLHAUS die Durchführung der Arbeiten zu bescheinigen.
f) Feuergefährliche Arbeiten
Bei der Durchführung etwaiger von DAHLHAUS angekündigter Schneid-, Schweiß-, Auftau-, Lötarbeiten und dergl. sind die für den Schutz des Eigentums und der Gesundheit des Auftraggebers und Dritter erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vom Auftraggeber selbst zu treffen.
g) Frostschutzeinrichtungen
Frostgefährdete Bereiche sind vom Auftraggeber so zu schützen, dass von DAHLHAUS zu erstellende bzw. erstellte wasserführende Armaturen und Leitungen nicht gefährdet werden.
h) Zuständigkeit für Brandmeldezentralen
Sowohl für übergeordnete, als auch für untergeordnete Brandmeldezentralen (BMZ) ist der Auftraggeber allein zuständig, Leistungen erbringt DAHLHAUS diesbezüglich nicht. Die Leistungen von DAHLHAUS enden vor einer jeweiligen BMZ.
i) Hinweis zum Einsatz wassergefährdender Stoffe
Zum Betreiben von Löschanlagen kann ein Einsatz von wassergefährdenden Stoffen wie z.B. Schaummittel, Korrosionsschutz, Algenschutz, Frostschutz und/oder Kraftstoff notwendig sein. Systembedingt kann es zu einem Austritt des Löschmediums aus dem Gebäude kommen. Es ist seitens des Betreibers sicherzustellen, dass austretende Löschmittel und auch Kraftstoffe ordnungsgemäß aufgefangen und beseitigt werden. DAHLHAUS haftet im Auslösefall nicht für Umweltschäden und/oder Umweltfolgeschäden und/oder sonstigen Schäden jeglicher Art. Wir empfehlen dringend eine Abstimmung mit der zuständigen Behörde/dem Abwasserentsorger.
j) Bereitstellung von Lagerflächen/Zwischenlagerung von wassergefährdenden Stoffen
Der Betreiber stellt bei Bedarf der DAHLHAUS für die Zwischenlagerung von wassergefährdenden Stoffen einen Bereich zur Verfügung:
- Das Lager ist so einzurichten, dass ein unmittelbarer Zugriff durch Betriebsfremde, spielende Kinder, Diebstahl, Brandstiftung und Vandalismus nicht möglich ist.
- Einwirkungen durch Fahrzeuganprall oder sonstige gefährdende Einflüsse auf die Gebinde sind zu verhindern.
- Die Lagerfläche darf sich in keinem Wasserschutzgebiet befinden.
- Es ist seitens des Betreibers sicherzustellen, dass keine wassergefährdenden Stoffe in die Kanalisation oder über unversiegelte Flächen auf dem Lagerplatz in das Erdreich gelangen können.
5. Baustellenbesichtigungen
Notwendige Baustellenbesichtigungen (auch im Rahmen der Errichteranerkennung der DAHLHAUS) sind durch den Auftraggeber zu ermöglichen.
6. Abtretungsverbot
Die Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der DAHLHAUS.
B. Preise und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeine Bestimmungen zu Preisen und Zahlungsbedingungen
1. Preisbindungsfrist
Die Kalkulation der Preise basiert auf einer Ausführung sämtlicher Arbeiten innerhalb der vereinbarten Ausführungsfrist. Bei wesentlicher Überschreitung der Ausführungsfrist kann DAHLHAUS wegen zwischenzeitlich eingetretener Lohnsteigerungen einschließlich Lohnnebenkosten- und Materialpreissteigerungen sowie erhöhter Frachtkosten und Kosten für Drittleistungen eine angemessene Preisanpassung verlangen.
2. Auswirkung der Änderung von Gesetzen/Vorschriften
Mehrkosten, die nach Vertragsschluss durch Änderung von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen und Verbands-Entscheidungen und Vorschriften entstehen, gehen voll zu Lasten des Auftraggebers.
3. Die angebotenen Preise von DAHLHAUS enthalten:
- Fracht und Anlieferung der aufgeführten Materialien und Werkzeuge frei Baustelle sowie Rücktransport der Werkzeuge
und des Restmaterials; - Ein Satz Dokumentationsunterlagen in digitaler Form, soweit es im Vertrag nicht anders vereinbart und/oder gesetzlich
anders vorgeschrieben ist.
4. Nachfolgende Positionen sind in den angebotenen Preisen nicht
enthalten:
- Fundamentierungen und bauliche Nebenarbeiten, wie bspw. Erd-, Maurer-, Stemm-, Tischler-, Klempner-, und Malerarbeiten;
- Herstellung von Verkleidungen und Isolationen;
- Ggf. erforderliche Gestellung von Brandwachen;
- Lieferung und Installation der Wasserzuleitungen bis an den Wasseranschluss bzw. die Speisevorrichtung der Anlage;
- Kosten für die Gestellung von Baubuden, -container, -reinigung, -schilder, Bauwesen- und Glasbruchversicherung;
- Kosten für Strom und Wasser – einschließlich Füllung von Behältern auf der Baustelle;
- Lieferung und Installation von Kabelleitungen und elektrischen Anschlüssen;
- Anschlüsse an Abflussleitungen und an elektrische Licht- und Kraftnetze;
- Maßnahmen für den Potentialausgleich
- Evtl. erforderliche Bodenuntersuchungen oder Korrosionsschutzeinrichtungen für erdverlegte Rohrleitungen;
- Urkunden, Steuern und Abnahmegebühren für die Anlage durch die technische Prüfstelle, den Technischen Überwachungsverein
(TÜV) oder andere Institutionen; - Kosten, die durch Überschreiten der regulären Arbeitszeiten entstehen (wie z.B. Überstunden- und Nachtzuschläge, Fahrtkosten, usw.)
5. Stellung von Räumlichkeiten
Für die Aufbewahrung von Materialien, Werkzeugen und den Aufenthalt des Montagepersonals hat der Auftraggeber für die Dauer der vereinbarten Ausführungsfrist einen verschließbaren Raum und für das Montagepersonal im Winter einen beheizbaren und verschließbaren Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen. Ferner hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass dem Montagepersonal Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung stehen. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, ist die MFSI nach erfolgter angemessener Nachfristsetzung berechtigt, diese Einrichtungen auf Kosten des Auftraggebers herzurichten.
6. Aufrechnungseinschränkung
Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Rechtsverhältnis herrühren.
7. Umsatzsteuer und anderen Abgaben
Die Vergütung ist ein Nettobetrag und versteht sich zuzüglich jeglicher gesetzlicher Umsatzsteuer, Verkaufssteuer, Waren- und Dienstleistungssteuer oder ähnlicher Steuern (im Folgenden: “Umsatzsteuer“ oder „ähnliche Steuer“). Die gesetzliche Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung, es sei denn, dass entsprechend gesetzlicher Regelungen der Auftraggeber selbst Steuerschuldner ist.
Die Vergütung, die dem Auftragnehmer geschuldet wird, ist an den Auftragnehmer ohne Abzug von Umsatzsteuer oder ähnlicher Steuern oder sonstiger Steuerbeträge zu zahlen. Falls sonstige Steuerbeträge auf Basis ausländischer Gesetzgebung erhoben werden und/oder vom Auftraggeber einzubehalten sind, ist die Vergütung vom Auftraggeber um eben diese Steuerbeträge zu erhöhen, um sicher zu stellen, dass der Auftragnehmer die volle vertraglich vereinbarte Vergütung vom Auftraggeber erhält. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer das Zertifikat über dem Steuereinbehalt zur Verfügung zu stellen.
8. Materialkosten/Entsorgung
Sofern in den Angebotspreisen von DAHLHAUS kein Material enthalten ist, wird verbrauchtes Material und verwendete Prüfmittel zu den jeweils geltenden Preisen gemäß Preisliste der DAHLHAUS zusätzlich berechnet. Ausgetauschte Teile bleiben im Eigentum des Auftraggebers und sind von diesem zu entsorgen, sofern nicht DAHLHAUS hierzu aufgrund zwingender gesetzlicher Regelung verpflichtet ist. Übernimmt DAHLHAUS außerhalb einer gesetzlichen Verpflichtung die Entsorgung der ausgetauschten Teile, so ist DAHLHAUS berechtigt, sofern die Entsorgung nicht gesetzlich zwingend kostenlos durchzuführen ist, neben den Entsorgungskosten eine Entsorgungspauschale von 10,00 € pro Rechnung zu berechnen. DAHLHAUS ist weiterhin berechtigt, für von DAHLHAUS zu entsorgende Verpackungen und deren Entsorgung eine Pauschale in Höhe von bis zu 10 % der Materialkosten zu erheben.
9. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Forderungen sind sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung auszugleichen.
II. Besondere Zahlungsbedingungen für verschiedene Lieferungen und Leistungen
a) Arbeiten auf Nachweis
1. Abrechnung nach Zeitaufwand/Arbeitsbescheinigungen
Die Leistungen für Lohnarbeiten werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Über den Zeitverbrauch wird eine Arbeitsbescheinigung ausgestellt und dem vom Auftraggeber benannten Beauftragten zur Bestätigung vorgelegt. Wird vom Auftraggeber kein Bevollmächtigter benannt oder ist dieser zur Prüfung und Gegenzeichnung der Bescheinigung nicht präsent, hat der Auftraggeber im Zweifelsfall zu beweisen, dass die Aufschreibungen über den Zeitbrauch unzutreffend sind.
2. Bezugnahme auf aktuelle Preisliste
Die Abrechnung erfolgt anhand der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Lohnarbeiten gültigen Preisliste der DAHLHAUS GmbH.
3. Reisezeiten
Reisezeiten (An- und Abreise) und von DAHLHAUS nicht zu vertretende Wartezeiten werden zu den vorgenannten Lohnsätzen abgerechnet..
4. Regelarbeitszeiten
Die Regelarbeitszeiten der DAHLHAUS sind: Montags bis Freitag 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr
5. Zuschläge
Für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Erschwernisse werden prozentuale Zuschläge berechnet:
Berechnungsgrundlage sind die in der aktuellen Preisliste genannten Stundensätze.
Überstunden (ab der 9. Arbeitsstunde), und/oder Arbeiten außerhalb der DAHLHAUS Regelarbeitszeiten | 25 % |
Nachtarbeit (zwischen 19:00 Uhr und 07:00 Uhr) | 50 % |
Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen | 75 % |
Arbeit an Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 01. Mai und 1. Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen | 200 % |
Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen | 200 % |
Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, deren Bodenbelag weniger als 90 cm breit ist, ab einer Arbeitshöhe von 10 m | 20 % |
Arbeiten in geschlossenen Behältern, in Kriechräumen bis zu einer Höhe von 1,20 m, in Räumen mit Temperaturen ab 35 Grad | 25 % |
Fallen mehrere Zuschläge gleichzeitig an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen.
6. Sonstige Lohnkosten
Vereinbarte Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit Montagearbeiten wie Montageaufsicht, Abnahmen, Funktionsproben, Attest- und Zeichnungsänderungen usw. werden gemäß den in der aktuellen Preisliste für Lohnarbeiten angegebenen Ingenieurleistungssätzen abgerechnet. Wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, wird für je 10 Monteurstunden zusätzlich eine Fachingenieurstunde berechnet.
7. Kosten für Werkstattwagen
Der Einsatz eines Werkstattwagens wird gemäß den in der aktuellen Preisliste der DAHLHAUS angegebenen Konditionen abgerechnet.
8. Kosten für Notdiensteinsätze
Für Notdiensteinsätze, d.h. Einsätze, die kurzfristig im Störungsfall vereinbart werden, berechnen wir zusätzlich pro Anforderungsfall die in der aktuellen Preisliste der DAHLHAUS angegebenen Beträge.
b) Wartungsarbeiten
1. Auswirkung von Betriebsveränderungen des Objektes
Die Vergütung für Inspektions- und Wartungsarbeiten richtet sich nach dem vereinbarten Umfang und den Betriebsbedingungen der Anlage mit der Maßgabe, dass bei Änderung des Umfangs der Anlage oder der Betriebsbedingungen DAHLHAUS berechtigt ist, die Vergütung entsprechend ab Beginn des nächsten Kalendermonats anzupassen. DAHLHAUS informiert den Kunden vorab mittels eines Angebotes über die zu erwartenden Mehrkosten.
2. Zusatzvergütung für nicht vereinbarte Arbeiten
Instandsetzungs- und sonstige Arbeiten, Reparaturen und durch DAHLHAUS nicht zu vertretende Wartezeiten, die nicht im Wartungsvertrag genannt sind, sind gesondert zu beauftragen und werden nach den vorliegenden Bedingungen als Lohnarbeiten ausgeführt und gemäß Preisliste abgerechnet.
3. Preisanpassungen
Sollte sich aufgrund von Normenänderungen, Erhöhung von Einkaufspreisen und Personalkosten oder im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen der Aufwand für die Erbringung der Installations- und/oder Wartungsleistungen der DAHLHAUS erhöhen, kann DAHLHAUS eine angemessene Preisanpassung vom Auftraggeber verlangen. Kann hierüber eine Einigung nicht erzielt werden, ist DAHLHAUS berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen.
4. Automatische Beauftragung kleinerer Zusatzarbeiten
Stellt sich im Zuge der Wartung heraus, dass Instandsetzungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des Sollzustandes der Anlage unerlässlich sind und eine Unterlassung zur Sicherheits- und Betriebsgefährdung der Anlagen führen würde, ist die DAHLHAUS bereits mit Abschluss des Wartungsvertrages beauftragt, diese Arbeiten bis zu einer Wertgrenze von 250,00 € (netto) auch ohne gesonderten Auftrag zu den hier geltenden Liefer-Installations- und Wartungsbedingungen gemäß Preisliste durchzuführen.
c) Lieferungen
1. Eigentumsvorbehalt/Sicherheitsfreigabe
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum der DAHLHAUS bis zur Erfüllung sämtlicher der DAHLHAUS zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der DAHLHAUS zustehen, die Höhe aller gesicherter Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird DAHLHAUS auf Verlagen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Verpfändungsverbot/Verbot der Sicherungsübereignung
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
3. Benachrichtigungspflicht bei Zugriff auf Sicherungseigentum
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber DAHLHAUS unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Rücktritts- und Rücknahmevorbehalt
Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigten DAHLHAUS nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
III. Sachmängel
1. Grundsatz
DAHLHAUS haftet für Sachmängel nur bei Lieferungen (einschließlich vereinbarter Montageleistungen) und bei Instandsetzungsleistungen. Für Inspektions- und Wartungsarbeiten wird keine Gewährleistung für Sachmängel oder sonstige Haftung für den Zustand der inspizierten oder gewarteten Gegenstände übernommen.
2. Wahlrecht
Sofern ein Sachmangel vorliegt, kann der Auftraggeber die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nachlieferung). Ein Anspruch auf Nachlieferung besteht erst, wenn DAHLHAUS mindestens zweimal die Nachbesserung erfolglos versucht hat oder die Nachbesserung unmöglich oder von DAHLHAUS abgelehnt worden ist.
3. Gewährleistungsfristen
Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten, sofern nicht das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt. Die Verjährung beginnt bei Lieferung ohne Montage mit Lieferung, bei Lieferung mit Montage mit Vollendung der Montage sowie bei Instandsetzungsleistungen mit der Abnahme.
4. Rügepflicht
Die Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung der DAHLHAUS.
5. Zurückbehaltungsrechte
Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.
6. Unerhebliche Abweichungen
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Soll-Beschaffenheit, sofern die Abweichung die Brauchbarkeit der Sache für den vereinbarten oder vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigt.
7. Nichteinhaltung von Ausführungsterminen
Die Nichteinhaltung von Ausführungsterminen berechtigen den Auftraggeber zum Rücktritt, sofern DAHLHAUS die Arbeiten nicht fristgerecht nachholt, nachdem der Auftraggeber hierfür eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat.
IV. Haftung
DAHLHAUS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von DAHLHAUS, geltend macht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
DAHLHAUS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern DAHLHAUS oder seine Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung für einen von DAHLHAUS verschuldeten Datenverlust beschränkt sich darüber hinaus auf die Kosten für die Vervielfältigung der Daten der von dem Auftraggeber zu erstellenden Sicherungskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer regelmäßigen, risikoadäquaten Sicherung der Daten verloren gegangen wären. Unterhält der Auftraggeber keine ordnungsgemäße und risikoadäquate Datensicherung, haftet DAHLHAUS für daraus entstehende Schäden nicht.
Soweit DAHLHAUS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von DAHLHAUS geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Darüber hinaus ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit auf 5. Mio. € je Schadensfall beschränkt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt, dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Haftung von DAHLHAUS aus einer von DAHLHAUS übernommenen Garantie bestimmt sich nicht nach den vorstehenden Regelungen, sondern nach den Garantiebedingungen und den gesetzlichen Bestimmungen.
Die vorstehenden Regelungen gelten unabhängig vom Rechtsgrund einer Haftung, insbesondere auch für außervertragliche und deliktische Ansprüche.
Soweit nicht in dieser Ziffer IV. etwas anderes vereinbart ist, ist die Haftung von DAHLHAUS ausgeschlossen.
V. Datenschutz
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) des Auftraggebers erhoben, gespeichert und verarbeitet werden, weil dies für die Erfüllung des Vertragsverhältnisses mit ihm erforderlich ist (Art. 6 S. 1 Abs. 1 lit. b) der DSGVO).
Er kann gemäß Art. 21 DSGVO bei der DAHLHAUS Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einlegen, soweit Gründe dafür vorliegen. Hinsichtlich der Betroffenenrechte des Auftraggebers wird auf die Bestimmungen der DSGVO, insbesondere der Art. 7 Abs. 3, 15 bis 18, 20, 21 und 77 verwiesen.
VI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der DAHLHAUS. DAHLHAUS ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.